Der Verein führt den Namen Chrissys-Ranch e.V. und hat seinen Sitz in 83064 Raubling und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rosenheim eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Reitverein bezweckt:
a) Die Förderung des Westernreitsports im allgemeinen - mit Pferden aller Rassen, insbesondere der Heranführung von Jugendlichen an die Westernreitweise. b) Die Förderung des Heilpädagogischen /Therapeutischen/ Integrativen Reitens und Voltigieren. c) Die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden. d) Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden. e) Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 4 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, einem Schriftführer.
Die Vereinsgeschäfte führen der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassierer.
Aufgaben des Vorstands sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand wird in den jährlich stattfindenden Generalversammlungen auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
§ 5 Mitgliedschaft, Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Sie haben die entsprechenden von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeträge und Aufnahmegebühren zu entrichten.
Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder auch juristische Personen. Kinder und Jugendliche mit Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung des Mitglieds oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt.
Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Vorstandschaft erfolgen.
Der Vereinsaustritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 15. November eines jeden Vereinsjahres erklärt werden.
Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch die Vorstandschaft. Sie ist nur zulässig, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung für mehr als zwei Monate im Rückstand ist.
Im Weiteren erfolgt eine Ausschließung, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein trägt, nur mit dem Vereinsvermögen.
Hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde sind die Mitglieder verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen, den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
§ 6 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
Wahl des Vorstands,
Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstands,
Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.
§ 7 Vertretungsmacht des Vorstands
Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, die in dem nichtrechtsfähigen Verein zusammengeschlossenen Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vereinsvorstand hat daher bei der Begründung jeglicher rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Intern entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
Wird ein Vorstandsmitglied von einem Vertragspartner des Vereins im Rahmen des § 54 S. 2 BGB als Handelnder in Anspruch genommen, kann es von dem Verein Freistellung bzw. die Erstattung aller damit zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen verlangen.
§ 8 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören.
§ 9 Wahl des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands werden in ordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt. Beim Ablauf einer Wahlperiode bleibt das ausscheidende Vorstandsmitglied bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands im Amt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Amt aus, ist umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über eine Nachfolge zu bestimmen ist.
Sind einzelne Vorstandsmitglieder an der Mitwirkung von Vereinsgeschäften rechtlich oder tatsächlich gehindert, kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein besonderer Vertreter gewählt werden.
§ 10 Formvorschriften
Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss mit Zustimmung von ¾ der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet in Ansehung auf das Vereinsvermögen unter entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wie für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins statt (§ § 47 ff. BGB). Ein etwaiges Restvermögen soll an die Gemeinde Raubling fallen, die es für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einzusetzen hat.
Raubling-Großholzhausen, den 02. März 2002
Chrissys Ranch e.V. ist eingetragen im Vereinsregister Rosenheim VR1958 St.-Nr. 107/40569